BMW Kimbeck

E-Mobilität: Besonderheiten beim Parken und im Straßenverkehr

Seit dem 12. Juni 2015 ist das Elektromobilitätsgesetz (kurz: EmoG) in Kraft.

 

Es erlaubt die Einführung von Sonderrechten für Elektro-, Hybrid- sowie Brennstoffzellenfahrzeuge durch die Kommunen und unterstützt auf diese Weise die bundesweite Verbreitung der Elektromobilität.

Das EmoG definiert, welche Fahrzeuge durch die Gemeinden privilegiert werden können und welche Bevorrechtigungen gestattet sind.

Gem. § 2 EmoG können:

-elektrisch betriebene Fahrzeuge,
-reine Batterieelektrofahrzeuge (BEV),
-von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) und
-Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) mit Sonderrechten versehen werden.

Hinweis: Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (sog. Plug-In-Hybride) zählen nur dann als Elektrofahrzeuge i.S.d. EmoG, wenn sie maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine Strecke von mehr als 40 km rein elektrisch zurücklegen können.

Um die Elektromobilität zu fördern, stehen Kommunen auf Grundlage des § 3 EmoG folgende Maßnahmen zur Verfügung:

-Parkbevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Wegen

- Freigabe der Nutzung von öffentlichen Straßen und Wegen, welche besonderen Zwecken gewidmet sind (z.B. Bus- und Taxispuren)

-Zulassung von Ausnahmen bei Zufahrtsbeschränkungen oder Durchfahrtsverboten eine teilweise oder vollständige Befreiung von Gebühren der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung

 

In zahlreichen deutschen Großstädten wurden die Sonderrechte bereits umgesetzt. So dürfen Elektroautos in München bis Ende 2020 in allen von der Stadt bewirtschafteten Gebieten zwei Stunden gebührenfrei parken. In Berlin ist das Parken für E-Autos an Ladesäulen während des Ladevorgangs kostenlos. In Düsseldorf stehen Elektrofahrzeugen testweise sogenannte Umweltspuren zur Verfügung, die zusätzlich von Bussen, Fahrrädern und Taxen genutzt werden dürfen.

Inzahlungnahme
Inzahlungnahme